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Wahlkampf per Staatsanwaltschaft?

FDP-Vize Wolfgang Kubicki hat sehr zu Recht die Berliner Staatsanwaltschaft scharf kritisiert. Diese hat in eindeutig rechtswidriger Weise eine herabwürdigende Pressemitteilung über Finanzminister Christian Lindner veröffentlicht. Anlass dafür war die Vorprüfung eines vielleicht möglichen Ermittlungsverfahrens – also nicht einmal das Bestehen eines Anfangsverdachts für rechtswidriges Handeln.

Der Bundesgerichtshof hat nicht ohne Grund klare Maßstäbe für sog. Verdachtsberichterstattung entwickelt. Daran sind nicht nur Medien sondern erst recht staatliche Pressestellen gebunden. Selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens würde noch keine Berichterstattung mit Namensnennung erlauben. Ein namentlicher Bericht über eine Vorprüfung ohne jeden Anfangsverdacht – wie hier – stellt eine gravierende Persönlichkeitsverletzung dar. Deshalb forderte Kubicki zu Recht personelle Konsequenzen, zumal die politische Intention offensichtlich ist.

Die Augsburger Allgemeine Zeitung rückt Kubicki wegen seiner Kritik in die Nähe der Krawallpartei AfD (AZ vom 9.1.2023). Das ist unerhört und belegt, wie berechtigt die von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen sind. Selbst der Hinweis auf gravierende und tendenziöse Rechtsverstöße einer Staatsanwaltschaft wird hier als rechtsextreme Krawallmacherei abgetan. Dass nicht einmal ein konkreter Vorwurf gegen Lindner vorliegt, interessiert da offenbar schon lange nicht mehr.

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